5.13 Zur Beglaubigung und Ersichtlichmachung einer Benützungsvereinbarung
OGH: Zwecks Ersichtlichmachung einer Benützungsregelung iSd § 17 Abs 1 WEG 2002 müssen die Urkunden in der Form vorliegen, die zur entsprechenden Eintragungsart erforderlich ist (§ 94 Abs 1 Z 4 GBG). Da mit der Ersichtlichmachung kein Rechtserwerb oder -verlust verbunden ist, genügt die Vorlage einer beweiswirkenden Urkunde, während die Rechtsbeständigkeit des der Eintragungsbewilligung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts vom Grundbuchsgericht nicht zu prüfen ist.