Neu
Dokument-ID: 573890
11 Wohnungseigentum im Todesfall
Bei der Errichtung von Wohnungseigentum sind sämtliche Objekte in Mindestanteile aufgeteilt. Diese dürfen (mit Ausnahme des halben Mindestanteils gem § 13 WEG 2002) nicht noch weiter aufgeteilt werden. Dies kann zu Schwierigkeiten im Fall des Todes eines Wohnungseigentümers führen. Folgendes Kapitel beschäftigt sich mit allen Fallvarianten.