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Neu Dokument-ID: 794179

Moritz Mitterer - Christine Pauer | Praxiswissen | Fachbeitrag

17.6.1 Brauchbarkeit der vermieteten Sache

Der Bestandgeber hat das Bestandobjekt gem der allgemeinen dispositiven Regel des § 1096 Abs 1 ABGB auf eigene Kosten in brauchbarem Stande zu übergeben. Was darunter zu verstehen ist, ergibt sich aus der vertraglichen Vereinbarung (subjektiv konkreter Mangelbegriff). • [Fußnote: Würth/Zingher/Kovanyi, § 1096 ABGB Rz 3–5.]  Brauchbarkeit liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sie eine nach dem Vertragszweck erforderliche Verwendung (zB als Geschäftslokal) zulässt. Maßgeblich sind dabei Ortsüblichkeit und Verkehrsauffassung. • [Fußnote: Riss, 1.2.]  Im Zweifel gilt eine mittlere (durchschnittliche) Brauchbarkeit als geschuldet. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0021054; RIS-Justiz RS0020926.]  Wird eine Wohnung ausdrücklich als „Behindertenwohnung“ vermietet, muss eine freie Zugänglichmachung aller zur Wohnung gehörigen Teile für die körperbehinderte Person möglich sein, zumindest wenn der Vermieterin die konkrete Behinderung der Mieterin bekannt ist. • [Fußnote: OGH 14.10.2015, 3 Ob 185/15z: Die Einschränkung auf die Kenntnis der konkreten Behinderung erscheint wesentlich, weil – wie ausgeführt – die Art der Behinderung und die daraus erwachsenden Anforderungen an eine behindertengerechte Wohnung erheblich variieren können. Insoweit erscheint die Aussage des OGH zu weitgehend, wonach unabhängig von einer allfälligen Geltung der ÖNORM B 1600 bei einer „Behindertenwohnung“ jedenfalls allgemeine Zugänglichkeit zu allen (!) Teilen gegeben sein muss. Es empfiehlt sich eine auf die individuellen Erfordernisse der behinderten Person und die Möglichkeiten des Bestandobjekts abstellende genaue vertragliche Regelung im Einzelfall zu treffen.] 

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