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Neu Dokument-ID: 512737

Vorschrift

Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 (Bgld. WFG 2005)

Inhaltsverzeichnis

§ 14. Bauausführung

idF LGBl. Nr. 52/2008 | Datum des Inkrafttretens 30.05.2008

(1) Nach Abschluss der Bauausführung ist bei der Errichtung von Objekten gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 (Wohnungen) und 3 (Reihenhäuser) und bei der Sanierung von Objekten gemäß § 27 Abs. 1 ohne Verzug, längstens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft der baubehördlichen Benützungsfreigabe bzw. Beendigung der Sanierungsarbeiten, die Endabrechnung der Landesregierung zur Prüfung vorzulegen, widrigenfalls die Gesamtbaukosten durch eine Ziviltechnikerin oder einen Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung auf Kosten der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers ermittelt und der Endabrechnung zugrunde gelegt werden können. Die Endabrechnung hat die auf die einzelnen Wohnungen und Reihenhäuser entfallenden Baukosten sowie deren Berechnung zu enthalten.

(2) Das Land kann die bedungene Bauausführung, die bestimmungsgemäße Verwendung und ordnungsgemäße Erhaltung von geförderten Gebäuden auf die gesamte Dauer der Förderung durch stichprobenweise Überprüfungen überwachen. Im Falle einer Überprüfung hat die Förderungswerberin oder der Förderungswerber den Organen des Landes oder den vom Land Beauftragten zu diesem Zweck den Zutritt in das geförderte Objekt und die Einsichtnahme in sämtliche, den Bau betreffende Unterlagen zu ermöglichen.

(3) Die näheren Vorschriften können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.