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Dokument-ID: 190521
§ 153. Kein Rechtsmittel gegen Wiedereinsetzungsentscheid
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 153. Kein Rechtsmittel gegen Wiedereinsetzungsentscheid
(nichtamtliche Überschrift)
Gegen die Entscheidung, wodurch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wird, ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.