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Dokument-ID: 190528
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 159. Insolvenzeröffnung
Inwiefern bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das Verfahren unterbrochen wird, bestimmt die Insolvenzordnung.
(BGBl. I Nr. 58/2010)