© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 123056

Vorschrift

Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 (K-WBFG 1997)

Inhaltsverzeichnis

§ 15a. Förderung von Eigentumswohnungen

idF LGBl. Nr. 79/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.11.2011

(1) Die Förderung von Eigentumswohnungen im Sinne von § 14 Abs. 1 lit. a erfolgt in Form von Förderungskrediten (§ 5 Abs. 1 lit. a).

(2) Der Förderungskredit im Sinne von Abs. 1 beträgt 60 v. H. der Gesamtbaukosten, höchstens jedoch 60 v. H. der in den Richtlinien der Landesregierung festgelegten angemessenen Gesamtbaukosten.

(3) Die Rückzahlung des Förderungskredits im Sinne von Abs. 1 einschließlich der Verzinsung hat in Höhe der valorisierten Eigenanteile (§ 6a Abs. 2 und 3) zu erfolgen. Die Rückzahlungsbeträge sind nach Bauvollendung in Halbjahresbeträgen zu entrichten.

(LGBl. Nr. 79/2011)