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Neu Dokument-ID: 512739

Vorschrift

Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 (Bgld. WFG 2005)

Inhaltsverzeichnis

§ 16. Kündigung des Förderungsdarlehens

idF LGBl. Nr. 5/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2012

(1) Im Darlehensvertrag ist vorzusehen, dass das Förderungsdarlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten gekündigt wird, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner nach schriftlicher Mahnung trotz Gewährung einer angemessenen Frist

  1. ohne Vorliegen triftiger Gründe seinen Zahlungsverpflichtungen aus den Verträgen über das Förderungsdarlehen oder über sonstige zur Finanzierung des Bauvorhabens aufgenommene Darlehen nicht nachkommt, es sei denn, dass dadurch schutzwürdige Interessen von Wohnungsinhaberinnen oder Wohnungsinhabern oder künftigen Wohnungsinhaberinnen oder Wohnungsinhabern gefährdet würden, oder
  2. ihre oder seine Verpflichtungen oder Bedingungen (Auflagen) der Zusicherung gemäß § 11 Abs. 4 nicht erfüllt, oder
  3. das Förderungsdarlehen nicht bestimmungsgemäß verwendet, oder
  4. die ihr oder ihm gesetzlich obliegende Erhaltung des Gebäudes unterlässt, oder
  5. ohne Zustimmung des Landes Wohnungen zur Gänze oder zum Teil in Räume anderer Art umwandelt, sonst widmungswidrig verwendet, vereinigt oder trennt, oder am Gebäude erhebliche wertvermindernde Änderungen vornimmt oder zulässt, oder
  6. bei Einverleibung eines Veräußerungsverbotes zugunsten des Landes das Eigentum (Wohnungseigentum) am geförderten Objekt oder das Baurecht ohne Zustimmung des Landes durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden überträgt, oder
  7. den zur Überwachung der bedungenen Bauausführung oder der bestimmungsgemäßen Verwendung bestellten Personen den Zutritt in das geförderte Objekt und Überprüfung von Unterlagen nicht ermöglicht, oder
  8. eine geförderte Wohnung ohne Zustimmung des Landes an eine nicht begünstigte Person weitergibt, oder
  9. ein gemäß § 38 (Revitalisierungsförderung) gefördertes Objekt nicht an eine begünstigte Person weitervermietet, oder
  10. ein gefördertes Eigenheim zur Gänze oder zum Teil vermietet, oder
  11. Personen im gemeinsamen Haushalt leben lässt, die dort den Hauptwohnsitz entgegen § 7 Abs. 1 Z 3 nicht begründet haben oder die der Verpflichtung gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 nicht nachgekommen sind, dem Darlehensvertrag durch rechtsverbindliche Erklärung beizutreten, oder
  12. bei Rechtsnachfolge die für die Prüfung der Möglichkeit der Darlehensübernahme erforderlichen Unterlagen nicht vorlegt oder
  13. das Bauvorhaben nach Erteilung der Zusicherung gemäß § 11 Abs. 4 derart abändert, dass die maximale Nutzfläche gemäß § 19 Abs. 1 überschritten wird, es sei denn, die Abänderung erfolgt später als fünf Jahre nach Erteilung der baubehördlichen Benützungsfreigabe.

(2) Im Darlehensvertrag ist ferner vorzusehen, dass das Förderungsdarlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten gekündigt wird, wenn

  1. das geförderte Objekt weder von der (künftigen) Eigentümerin oder dem (künftigen) Eigentümer bzw. der oder den Nutzungsberechtigten (Mieterin oder Mieter) noch von den ihr oder ihm nahe stehenden Personen oder von ihren oder seinen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern zur Befriedigung deren dringenden Wohnbedürfnisses verwendet wird, es sei denn, die Wohnungsinhaberin oder der Wohnungsinhaber ist wegen Krankheit, Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus zwingenden beruflichen Gründen vorübergehend abwesend; belässt die Eigentümerin oder der Eigentümer nach Beendigung des Dienstverhältnisses eine ehemalige Dienstnehmerin oder einen ehemaligen Dienstnehmer oder deren oder dessen Hinterbliebene im geförderten Objekt, weil die Räumung eine soziale Härte bedeuten würde, ist das Darlehen nicht zu kündigen;
  2. eine begünstigte oder eine ihr nahe stehende Person die Begründung eines Hauptwohnsitzes nicht nachweist;
  3. eine natürliche Person mehrere geförderte Objekte besitzt;
  4. die Förderungswerberin oder der Förderungswerber nicht innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen aller gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen die zur Einverleibung des Eigentums erforderlichen Anträge stellt und die hiefür notwendigen Urkunden errichtet;
  5. geförderte Objekte nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der baubehördlichen Benützungsfreigabe bzw. nach Abschluss der Sanierungsarbeiten oder nach Räumung durch die Vorbenützerin oder den Vorbenützer in Benützung genommen werden;
    bei Vorliegen wichtiger Gründe ist eine Erstreckung der Frist möglich;
  6. die Förderungswerberin oder der Förderungswerber nach diesem Gesetz geförderte Wohnungen zu einem höheren als dem gesetzlich zulässigen Mietzins vermietet oder Handlungen zur Umgehung der Mietzinsbestimmungen setzt oder zulässt.

(3) Innerhalb der Kündigungsfrist ist eine vorzeitige Darlehenstilgung nicht möglich.

(4) Bei Wohnungen, die nicht im Wohnungseigentum stehen, ist die Kündigung nur für den Teil des Förderungsdarlehens auszusprechen, der dem Verhältnis des der Endabrechnung zugrunde gelegten Aufteilungsschlüssels aller geförderten Wohnungen des Gebäudes entspricht.

(5) Im Darlehensvertrag ist für den Fall einer Kündigung vorzusehen, dass die aushaftenden Darlehensbeträge vom Eintritt des Kündigungsgrundes an mit 6 % pro Jahr zu verzinsen sind.

(6) Bei einem gekündigten Darlehen kann der noch aushaftende Darlehensbetrag über gesonderten Antrag und nach Maßgabe einer abzuschließenden Ratenzahlungsvereinbarung zurückgezahlt werden:

  1. in bis zu 15 Halbjahresraten oder 90 Monatsraten aufgrund darzulegender wirtschaftlicher Notlage oder
  2. für einen darüber hinausgehenden Zeitraum, wenn überdies gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe geltend gemacht werden.

(7) Eine Kündigung des Darlehens kann im Todesfall der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers bzw. der oder des Nutzungsberechtigten aufgrund des Ansuchens der Erbinnen oder Erben in sozialen Härtefällen unterbleiben, sofern mit dem frei werdenden Objekt kein Gewinn erzielt wird bzw. dieses von einer nahe stehenden Person weiterhin benutzt wird.

(8) Nähere Bestimmungen können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.