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Neu Dokument-ID: 013149

Vorschrift

Entgeltrichtlinienverordnung 1994 (ERVO 1994)

Inhaltsverzeichnis

§ 18. Nachträgliche Eigentumsbegründung

idF BGBl. II Nr. 348/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2003

Die auf eine Wohnung (einen Geschäftsraum) entfallenden Grundkosten gelten dann zum überwiegenden Teil im Sinne des § 39 Abs. 21a WGG als eingehoben, wenn die vom Antragsteller neben dem Entgelt zu den Grundkosten geleisteten Beiträge mehr als die Hälfte jenes Betrages ausmachen, der sich nach § 2 für die Wohnung (den Geschäftsraum) anteilig ergibt.