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Neu Dokument-ID: 512743

Vorschrift

Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 (Bgld. WFG 2005)

Inhaltsverzeichnis

§ 18. Übernahme von Förderungsdarlehen

idF LGBl. Nr. 5/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2012

(1) Die Übernahme von laufenden Förderungsdarlehen von natürlichen Personen zum aushaftenden Betrag ist mit Zustimmung des Landes möglich, wenn es sich bei der Übernehmerin oder beim Übernehmer um eine begünstigte Person handelt und das höchstzulässige Jahresnettoeinkommen gemäß § 5 Abs. 5 nicht überschritten und das monatliche Mindesteinkommen gemäß § 5 Abs. 6 nicht unterschritten wird.

(2) Die Übernahme von laufenden Förderungsdarlehen durch Gemeinden oder gemeinnützige Bauvereinigungen ist mit Zustimmung des Landes zum aushaftenden Betrag möglich.

(3) Bei Darlehensübernahmen bei einer Ehescheidung (im Zusammenhang mit § 98 Ehegesetz) verbleibt die oder der die Ehewohnung verlassende Partnerin oder Partner zumindest Ausfallsbürgin oder Ausfallsbürge, sofern nicht einer gänzlichen Haftungsentlassung seitens des Landes zugestimmt wird.

(4) In die Bestimmungen der Zusicherung und des Darlehensvertrages ist im Falle einer Darlehensübernahme vollinhaltlich einzutreten.

(5) Im Falle der Rechtsnachfolge aufgrund eines Todesfalles sind die Bestimmungen des Abs. 1 und 4 sinngemäß anzuwenden.