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Dokument-ID: 190578
§ 201. Vollstreckung
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 201. Vollstreckung
(nichtamtliche Überschrift)
(1) Die nach den vorstehenden Bestimmungen gefassten Beschlüsse sind sofort vollstreckbar.
(2) Im Verfahren vor Gerichtshöfen kann die Entfernung einer an der Verhandlung betheiligten Person nur durch Beschluss des Senates verhängt werden.