Wohnungseigentumsgesetz 1975 (WEG 1975)
§ 21. Erlöschen des Wohnungseigentums und Aufhebung der Gemeinschaft des Eigentums
(1) Das Wohnungseigentum erlischt durch den Untergang des Gegenstandes des Wohnungseigentums oder durch die Einverleibung der Löschung auf Grund eines Verzichtes des Wohnungseigentümers; die Einverleibung der Löschung auf Grund eines Verzichtes bedarf, der Zustimmung der Miteigentümer und der Buchberechtigten, deren Rechte den Mindestanteil belasten.
(2) Die Gemeinschaft des Eigentums an der Liegenschaft kann erst aufgehoben werden, sobald das auf der Liegenschaft erworbene Wohnungseigentum erloschen ist.