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Dokument-ID: 508308
Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 1977)
§ 21.
Ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer hat Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte geheim zu halten, soferne nicht eine sachliche Notwendigkeit deren Offenbarung rechtfertigt.