© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 512752

Vorschrift

Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 (Bgld. WFG 2005)

Inhaltsverzeichnis

§ 22. Eigenmittelersatzdarlehen

idF LGBl. Nr. 5/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2012

(1) Sofern bei der Errichtung von Wohnungen, die gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 gefördert werden, die Aufbringung des Eigenmittelanteiles durch die Wohnungswerberin oder den Wohnungswerber ihre oder seine finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigt, kann ein Eigenmittelersatzdarlehen gewährt werden, wenn die Nutzfläche die sich aus § 42 Abs. 4 ergebende Größenbegrenzung nicht übersteigt. Die Höhe des Darlehens richtet sich nach dem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen des letztvorangegangenen Kalenderjahres und der Wohnungsgröße, wobei die maximal förderbare Nutzfläche im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 2 zu berechnen ist. Die Bestimmung des § 5 Abs. 6 über ein erforderliches Mindesteinkommen ist anzuwenden.

(2) Bei Beendigung des Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses an der Wohnung ist das Eigenmittelersatzdarlehen zurückzuzahlen. Wohnungswerberinnen oder Wohnungswerbern kann nur aus besonderen sozialen und familiären Gründen ein neuerliches Eigenmittelersatzdarlehen gewährt werden.

(3) Die Besicherung des Eigenmittelersatzdarlehens erfolgt durch Abtretung von Ansprüchen gemäß § 17 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG oder vergleichbarer Ansprüche von Miet- oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf Rückzahlung von Beträgen, die zur Finanzierung des Bauvorhabens geleistet wurden.

(4) Das Darlehen hat eine Laufzeit von 27,5 Jahren und eine halbjährlich dekursiv erfolgende Verzinsung von durchgehend 0,5 % pro Jahr. Die Zinsberechnung erfolgt jeweils vom aushaftenden Darlehenskapital und kalendermäßig über 360 Tage. Die halbjährlich dekursiv zu leistenden Annuitätszahlungen betragen durchgehend 3,90 % pro Jahr. Die Annuitätsberechnung erfolgt jeweils vom Darlehens-Anfangskapital und 360 über 360 Tage. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Nähere Bestimmungen können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.