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Dokument-ID: 227407
Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (ImmMV)
§ 23. Vermittlung der Untermiete an einzelnen Wohnräumen
Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung der Untermiete an einzelnen Wohnräumen darf den Betrag des einfachen monatlichen Mietzinses nicht übersteigen.