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Dokument-ID: 508476
Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 1977)
§ 23.
Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer hat die ihm von der Rechtsanwaltskammer erteilten Aufträge zu befolgen und seine ihr gegenüber bestehenden Pflichten zu erfüllen.