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Dokument-ID: 061485
Insolvenzordnung (IO)
§ 248. Eintragung in öffentliche Register
Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Grundbuch, das Handelsregister und alle sonstigen öffentlichen Register in den übrigen EWR-Staaten zu verlangen.