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Neu Dokument-ID: 512765

Vorschrift

Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 (Bgld. WFG 2005)

Inhaltsverzeichnis

3. ABSCHNITT
BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE SANIERUNG VON EIGENHEIMEN, GRUPPENWOHNBAUTEN, REIHENHÄUSERN, WOHNUNGEN UND WOHNHEIMEN

§ 27. Förderungswürdige Objekte

idF LGBl. Nr. 5/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2012

(1) Eine Förderung kann gewährt werden für

  1. Sanierungsmaßnahmen an oder in Eigenheimen, Gruppenwohnbauten, Reihenhäusern, Wohnungen und Wohnheimen, deren Baubewilligung im Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens mindestens 20 Jahre zurückliegt, außer es handelt sich um Maßnahmen, die den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung und gebrechlichen Menschen dienen, wobei sich die anzuerkennenden Sanierungskosten bei Wohneinheiten im Eigenheimbereich, die eine Nutzfläche von 200 m² überschreiten, für jeden überschrittenen m2 um einen Prozentpunkt reduzieren;
  2. die Schaffung von Wohnraum durch Zubau oder Ausbau bei einem nicht geförderten Objekt bzw. für die Fertigstellung eines nicht geförderten Rohbaues unter Dach und
  3. Maßnahmen zur Schaffung von Wohnungen und Wohnheimen in sonstigen Gebäuden, die die Voraussetzungen gemäß Z 1 erfüllen.

(2) Die Förderung umfasst die anteiligen Kosten, die auf jene Teile des Wohnhauses entfallen, die Wohnzwecken gewidmet sind. Die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 Z 2 und 3 gelten sinngemäß.

(3) Im Zuge von Sanierungsmaßnahmen im Sinne des § 28 kann bei Erfüllung der Bedingungen des Abs. 1 die Förderung auch die Errichtung von Wohnräumen durch Zubau oder Dachgeschossausbau umfassen.