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Dokument-ID: 123072
Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 (K-WBFG 1997)
§ 28. Förderungswerber
Eine Förderung darf nur dem Eigentümer des Gebäudes, dem Bauberechtigten oder dem nach § 6 Abs 2 MRG oder § 14c Abs 2 WGG bestellten Verwalter, bei Sanierungsmaßnahmen innerhalb einer Wohnung auch dem Wohnungsinhaber – Mieter, Wohnungseigentümer oder Eigentümer (Miteigentümer), der eine in seinem Haus gelegene Wohnung selbst benützt – gewährt werden.