Neu
Dokument-ID: 123040
Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 (K-WBFG 1997)
§ 3. Förderungsmittel
(1) Die Förderungsmittel werden aufgebracht durch:
- (Anm. d. Red.: Entfällt gemäß LGBl. Nr. 15/2010)
- Haushaltsmittel des Landes nach Maßgabe der im jeweiligen Landesvoranschlag entsprechend dem Bedarf vorgesehenen Mittel;
- Rückflüsse aus Wohnbauförderungsmaßnahmen:
- nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954,
- nach den als Landesgesetz geltenden Bestimmungen der Wohnbauförderungsgesetze 1968 und 1984,
- nach diesem Landesgesetz;
- Erträgnisse aus Förderungsmitteln;
- durch Aufnahme von Krediten und sonstigen Zuwendungen. (LGBl. Nr. 79/2011)
(2) Das Land hat die Förderungsmittel auf einem gesonderten Konto zu führen und für die bestmögliche Verzinsung zu sorgen.
(3) Das Land kann bis zu 0,2 vH der nach Abs 1 aufgebrachten Mittel für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit, Wohnbauforschung und Beratung verwenden.