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Neu Dokument-ID: 123040

Vorschrift

Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 (K-WBFG 1997)

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Förderungsmittel

idF LGBl. Nr. 79/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.11.2011

(1) Die Förderungsmittel werden aufgebracht durch:

  1. (Anm. d. Red.: Entfällt gemäß LGBl. Nr. 15/2010)
  2. Haushaltsmittel des Landes nach Maßgabe der im jeweiligen Landesvoranschlag entsprechend dem Bedarf vorgesehenen Mittel;
  3. Rückflüsse aus Wohnbauförderungsmaßnahmen:
    1. nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954,
    2. nach den als Landesgesetz geltenden Bestimmungen der Wohnbauförderungsgesetze 1968 und 1984,
    3. nach diesem Landesgesetz;
  4. Erträgnisse aus Förderungsmitteln;
  5. durch Aufnahme von Krediten und sonstigen Zuwendungen. (LGBl. Nr. 79/2011)

(2) Das Land hat die Förderungsmittel auf einem gesonderten Konto zu führen und für die bestmögliche Verzinsung zu sorgen.

(3) Das Land kann bis zu 0,2 vH der nach Abs 1 aufgebrachten Mittel für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit, Wohnbauforschung und Beratung verwenden.