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Dokument-ID: 110836
Wohnungseigentumsgesetz 1975 (WEG 1975)
§ 30. Vollziehung
Mit der Vollziehung des § 27 Abs. 2 Z. 1 ist der Bundesminister für Finanzen, des § 24 Abs. 2 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Justiz betraut.