Neu
Dokument-ID: 190682
§ 302. Beweismittelvernichtung
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 302. Beweismittelvernichtung
(nichtamtliche Überschrift)
Nach erfolgter Vorlegung einer Urkunde kann der Beweisführer auf dieses Beweismittel nur mit Zustimmung des Gegners verzichten.