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Dokument-ID: 190693
§ 313. Muthwillensstrafe
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 313. Muthwillensstrafe
(nichtamtliche Überschrift)
Eine Partei, welche die Echtheit einer Urkunde in muthwilliger Weise bestritten hat, ist in eine Muthwillensstrafe zu verfällen.