Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 (Bgld. WFG 2005)
§ 33. Mietzinsbildung
(1) Vereinbarungen über die Erhöhung des Hauptmietzinses (Betrages zur Bildung einer Rückstellung gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG) zur Deckung der auf den Mietgegenstand entfallenden Kosten von Sanierungsmaßnahmen gemäß § 28 sind zulässig.
(2) An Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses (Betrages zur Bildung einer Rückstellung) zur Deckung der Kosten von Sanierungsmaßnahmen gemäß § 28 sind, soweit es sich um Maßnahmen an allgemeinen Teilen eines Wohnhauses handelt, alle Mieterinnen und Mieter gebunden, wenn der Vereinbarung mindestens drei Viertel der Mieterinnen und Mieter - berechnet nach der Anzahl der Wohnungen, die beim Abschluss der Vereinbarung vermietet sind - zustimmen und die Belastung aller Mieterinnen und Mieter entsprechend der Aufteilung der Gesamtkosten des Wohnhauses vorgenommen wird.
(3) Die Vermieterin oder der Vermieter darf die zur Tilgung und Verzinsung eines Förderungsdarlehens oder eines geförderten Darlehens erforderlichen Beträge in der Hauptmietzinsabrechnung (Abrechnung des Entgelts) als Ausgaben absetzen.
(4) Eine Erhöhung des Mietzinses bzw. des Nutzungsentgeltes für geförderte Wohnungen darf höchstens die Höhe der Berechnung nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes - WGG erreichen.