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Dokument-ID: 123084
Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 (K-WBFG 1997)
§ 37. Ausmaß der Wohnbeihilfe
Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen dem anrechenbaren (§ 38) und dem zumutbaren Wohnungsaufwand (§ 39) je Monat ergibt.
(LGBl. Nr. 79/2011)