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Dokument-ID: 509041
Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 1977)
§ 38.
Nimmt der Rechtsanwalt die Mühewaltung eines ausländischen Rechtsanwaltes in Anspruch, so haftet er mangels abweichender Vereinbarung für dessen Honorar und Auslagen, falls er nicht seine Haftung ausdrücklich ausgeschlossen oder seine Partei dem ausländischen Rechtsanwalt eine unmittelbare Vollmacht erteilt hat.