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Dokument-ID: 190409
§ 39. Bevollmächtigte als Parteien
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 39. Bevollmächtigte als Parteien
(nichtamtliche Überschrift)
Soweit dieses Gesetz nicht unterscheidet, sind dessen Bestimmungen über die Parteien auch auf deren Bevollmächtigte zu beziehen.