© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 512709

Vorschrift

Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 (Bgld. WFG 2005)

Inhaltsverzeichnis

§ 4. Gesamtbaukosten

idF LGBl. Nr. 52/2008 | Datum des Inkrafttretens 30.05.2008

(1) Gesamtbaukosten sind:

  1. die Kosten der Errichtung von Eigenheimen, jedoch unter Ausschluss von für berufliche Zwecke spezifisch ausgestatteten Räumen, nach Maßgabe eines Fixbetrages je m2 Nutzfläche,
  2. die Kosten der Errichtung von Gruppenwohnbauten, Reihenhäusern, Wohnungen und Wohnheimen unter Einbeziehung von Hausbesorgerinnen - oder Hausbesorgerdienstwohnungen, jedoch unter Ausschluss von für berufliche Zwecke spezifisch ausgestatteten Räumen,
  3. die Kosten der Errichtung von der gemeinsamen Benützung der Bewohnerinnen und Bewohner dienenden Gebäudeteilen und Anlagen,
  4. die Kosten der Errichtung von Einstell- und Abstellplätzen sowie Garagen für Kraftfahrzeuge, sofern sie aufgrund behördlicher Vorschreibungen herzustellen sind,
  5. die Kosten der Errichtung von dem Zivilschutz dienenden Anlagen, sofern besondere gesetzliche Vorschriften für solche Anlagen bestehen und diesen Vorschriften entsprochen wird,
  6. die Baunebenkosten (Planungskosten, Anschlussgebühren, Aufschließungskosten innerhalb der Baugrundstücke, etc.),
  7. die Kosten der Sanierung von Gruppenwohnbauten, Reihenhäusern, Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen,
  8. die Kosten für den Ankauf eines Eigenheimes oder einer Wohnung,
  9. die Kosten für die Errichtung von Alternativenergieanlagen oder für Maßnahmen zur Einsparung von Energie und anderen elementaren Ressourcen,
  10. die Kosten für die Errichtung einer Alarmanlage und
  11. die Kosten für den Einbau einer Sicherheitstüre, von denen ein durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmender Pauschalbetrag in Abzug gebracht wird.

(2) Die Gesamtbaukosten beinhalten auch die Umsatzsteuer, soweit sie nicht als Vorsteuer gemäß § 12 Umsatzsteuergesetz 1994 abgezogen werden kann.

(3) Der Fixbetrag gemäß Abs. 1 Z 1 ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.