Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 1977)
§ 42a.
(1) Der Rechtsanwalt hat dafür Sorge zu tragen, daß ihm Einrichtungen zur Beteiligung am Elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und zur Abfrage von Daten aus dem Firmenbuch und dem Grundbuch zur Verfügung stehen, die zur Wahrung, Verfolgung und Durchsetzung der ihm anvertrauten Interessen notwendig sind.
(2) Diese Verpflichtung tritt mit 31.1.1999 in Kraft.
(3) Der Rechtsanwalt hat an einer Erweiterung oder Änderung am Elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen, wenn der Österreichische Rechtsanwaltskammertag diese Erweiterung oder Änderung unter Berücksichtigung ihrer technischen Eignung und wirtschaftlichen Möglichkeit genehmigt hat. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag kann eine Frist festsetzen, bis zu der die Teilnahme zu erfolgen hat.
(4) Befinden sich Einrichtungen gemäß Absatz 1 nicht in der Kanzlei eines Rechtsanwaltes, so hat der Rechtsanwalt sicherzustellen, daß dadurch seine Berufspflichten, insbesondere die Verschwiegenheitspflicht, nicht gefährdet werden.
(5) Die Rechtsanwaltskammer kann einem Rechtsanwalt aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gestatten, die im Absatz 1 genannten Einrichtungen nicht zur Verfügung zu halten, wenn dadurch die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege nicht gefährdet werden.
Die Ausnahmegenehmigung ist befristet zu erteilen.