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Dokument-ID: 509169
Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 1977)
§ 46.
Der Rechtsanwalt hat in zumutbarer Weise dafür zu sorgen, daß standeswidrige Werbung für ihn durch Dritte, insbesondere durch Medien, unterbleibt.