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Dokument-ID: 190848
§ 466. Hemmung der Rechtskraft
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 466. Hemmung der Rechtskraft
(nichtamtliche Überschrift)
Durch die rechtzeitige Erhebung der Berufung wird der Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urtheiles im Umfange der Berufungsanträge bis zur Erledigung des Rechtsmittels gehemmt.