Neu
Dokument-ID: 190853
Zivilprozessordnung (ZPO)
Verfahren vor dem Berufungsgerichte.
§ 470. Vorverfahren.
Nach dem Einlangen der Berufungsakten beim Berufungsgericht hat der mit den Verrichtungen eines Vorsitzenden des Berufungssenates betraute Richter die Berufungsakten zu prüfen.
(BGBl. I Nr. 30/2009)