Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 1977)
Artikel IX – Honorar
§ 50.
(1) Der Rechtsanwalt darf sein Honorar - auch ein Pauschalhonorar - frei vereinbaren (§ 16 Abs 1 RAO; § 2 RATG).
(2) Bei Übernahme eines neuen Auftrages wird dem Rechtsanwalt empfohlen, seinen Auftraggeber über die Berechnungsgrundlage für die Honorierung sowie die Berechtigung zur Zwischenabrechnung (§ 52 Abs 1 RL-BA) zu informieren.
(3) Wird für eine bestimmte Tätigkeit des Rechtsanwaltes ein Pauschalhonorar vereinbart, so soll dieses unter Bedachtnahme auf die zu erbringende Leistung und das Interesse der Partei bemessen werden.
(4) Der Rechtsanwalt darf für seine Tätigkeit bei Führung entsprechender Aufzeichnungen ein Zeithonorar vereinbaren und dieses nach tatsächlichem Zeitaufwand in Rechnung stellen.