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Dokument-ID: 190953
§ 558. Aufhebung eines Zahlungsauftrages
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 558. Aufhebung eines Zahlungsauftrages
(nichtamtliche Überschrift)
In dem das Verfahren erledigenden Urteil ist auszusprechen, ob der gegen die beklagte Partei erlassene Zahlungsauftrag aufrecht erhalten bleibe oder ob und inwiefern derselbe aufgehoben werde.
(BGBl. I Nr. 30/2009)