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Neu Dokument-ID: 512854

Vorschrift

Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 (Bgld. WFG 2005)

Inhaltsverzeichnis

§ 58. Auflösung des Burgenländischen Wohnbauförderungsfonds

idF LGBl. Nr. 1/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005

(1) Der Burgenländische Wohnbauförderungsfonds wird aufgelöst.

(2) Sämtliche Forderungen und Verpflichtungen des Burgenländischen Wohnbauförderungsfonds, die zum Zeitpunkt seiner Auflösung bestehen, gehen zur Gänze auf das Land Burgenland über. Sämtliche getätigte Zahlungen zugunsten oder zulasten des Burgenländischen Wohnbauförderungsfonds sowie alle Änderungen des Forderungs- und Verpflichtungsstandes des Fonds werden dem Land Burgenland zugerechnet.

(3) Für Förderungen, die auf Grundlage des Gesetzes betreffend die Errichtung eines Wohnbauförderungsfonds für das Land Burgenland, LGBl. Nr. 11/1950, und des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 1991 - BWFG 1991 gewährt worden sind, gilt der jeweilige Förderungsvertrag mit der Maßgabe weiter, dass an die Stelle des Burgenländischen Wohnbauförderungsfonds das Land Burgenland als Förderungsgeber tritt.

(4) Die Mittel aus Rückflüssen von Förderungen, die auf Grundlage des Gesetzes betreffend die Errichtung eines Wohnbauförderungsfonds für das Land Burgenland, LGBl. Nr. 11/1950 und des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 1991 - BWFG 1991 gewährt worden sind, fließen unmittelbar dem Land Burgenland zu.