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Neu Dokument-ID: 512714

Vorschrift

Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 (Bgld. WFG 2005)

Inhaltsverzeichnis

§ 6. Aufbringung der Förderungsmittel

idF LGBl. Nr. 1/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005

(1) Die Förderungsmittel werden aufgebracht:

  1. durch Zweckzuschüsse des Bundes;
  2. durch Haushaltsmittel des Landes;
  3. durch Rückflüsse (Tilgungs- und Zinsenbeträge) aus Förderungsmitteln und
  4. durch Erträgnisse aus Förderungsmitteln.

(2) Das Land hat die Förderungsmittel auf einem gesonderten Konto zu führen.

(3) Das Land hat die Mittel gemäß Abs. 1 grundsätzlich für Förderungsmaßnahmen sowie für Kosten der Eintreibung von Forderungen des Landes aus Förderungsmaßnahmen, für fachliche Beratungen sowie für Maßnahmen im Rahmen der Wohnbauforschung im Sinne dieses Gesetzes zu verwenden.

(4) Von den im Sinne der vorstehenden Absätze aufzubringenden Förderungsmittel dürfen

  1. für Maßnahmen der Wohnbauforschung höchstens 0,1 % der im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel und
  2. für die Gewährung von Zinsenzuschüssen höchstens 10 % der im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel in Anspruch genommen werden.