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Dokument-ID: 191014
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 612. Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs
Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs kann begehrt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse daran hat.