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Neu Dokument-ID: 123044

Vorschrift

Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 (K-WBFG 1997)

Inhaltsverzeichnis

§ 6a. Rückzahlbare Annuitätenzuschüsse

idF LGBl. Nr. 79/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.11.2011

(1) Für die Rückzahlung von Krediten (Abstattungskredite) oder Eigenmitteln gemäß §15 können auf die Dauer von höchstens 20 Jahren rückzahlbare Annuitätenzuschüsse gewährt werden.

(2) Die Höhe der Zuschüsse gemäß Abs. 1 berechnet sich als Unterschiedsbetrag zwischen der Annuität für einen zur Finanzierung des Bauvorhabens aufgenommenen Kredit oder anstelle eines Kredits eingesetzten Eigenmittel und einem Eigenanteil in Höhe von 25,3 Euro pro m² Wohnnutzfläche zuzüglich 50 v. H. der Fläche für behördlich vorgeschriebene Einstellplätze. Als jährliche Annuität werden für die Berechnung der Zuschüsse 7,69 v. H. zugrunde gelegt. Zur Förderung eines besonders kostengünstigen Wohnens oder im Fall von Entgelterhöhungen in Folge nachhaltiger Änderung der Kreditkonditionen für aufgenommene Kredite gemäß § 5 Abs. 1 lit. a kann über Empfehlung des Wohnbauförderungsbeirates der Eigenanteil in einem bis zu 20 v. H. niedrigeren Betrag festgesetzt werden.

(3) Der Eigenanteil erhöht sich jährlich um 2 v.H. Die jährlichen Zuschüsse verringern sich entsprechend. Eine Valorisierung des Eigenanteils erfolgt jeweils am 1. Jänner des Folgejahres, ausgehend vom Kalenderjahr 2000.

(4) Der für die Bemessung der Zuschüsse zugrunde gelegte Eigenanteil ist Basis für die Festlegung der Rückzahlungsbeträge des Förderungskredits und der gewährten Annuitätenzuschüsse und ist der Eigenanteil solange zu steigern bis sämtliche Förderungsbeträge einschließlich deren Verzinsung rückerstattet sind.

(5) Die Anweisung der Annuitätenzuschüsse erfolgt halbjährlich. Die Annuitätenzuschüsse sind ab deren Zuzählung mit jährlich 1 v. H. zu verzinsen und nach Rückzahlung des Förderungskredits einschließlich der Zinsen (Zinseszinsen) zurückzuzahlen. Die Rückzahlungsbeträge sind in Höhe der valoisierten Eigenanteile vorzusehen, sofern sich nicht aus der Entgeltberechnung gemäß § 14 Abs. 7 WGG ein höherer Betrag ergibt.

(6) Bei wesentlicher Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann die Landesregierung die Höhe der Annuitätenzuschüsse bzw. den für die Bemessung der Annuitätenzuschüsse und Rückzahlungsraten zugrunde liegenden Eigenanteil durch Verordnung abändern. Eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist zumindest dann anzunehmen, wenn der für die Berechnung der Annuitätenzuschüsse zugrunde gelegte Zinssatz von 4,5 v. H. für einen Kapitalmarktkredit mit einer Laufzeit von 20 Jahren und einer jährlichen Annuität von 7,69 v. H. um mehr als zwei Prozentpunkte von der tatsächlichen Verzinsung des Kapitalmarktkredits abweicht oder die jährliche Steigerungsrate des Lebenshaltungskostenindex mehr als 2,5 v. H. beträgt.

(LGBl. Nr. 79/2011)