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Dokument-ID: 227390
Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (ImmMV)
§ 8. Einstellung und Ruhen der Gewerbeausübung
Die Immobilienmakler haben die Einstellung oder das Ruhen der Gewerbeausübung ihren Auftraggebern rechtzeitig, spätestens aber drei Wochen vorher anzuzeigen.