Neu
Dokument-ID: 190371
§. 5. Anwendungsbereich
Zivilprozessordnung (ZPO)
§. 5. Anwendungsbereich
(nichtamtliche Überschrift)
Soweit dieses Gesetz nicht unterscheidet, sind dessen Bestimmungen über Parteien auch auf deren gesetzliche Vertreter zu beziehen.