Neu
Dokument-ID: 629172
Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 (K-WBFG 1997)
Artikel II
ANM: Übergangsbestimmungen des Gesetzes LGBl Nr 46/2008:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Art. I Z 3 ist auf Anträge auf Wohnbeihilfe nach dem VIII. Abschnitt des K-WBFG 1997 anzuwenden, wenn der Antrag nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt wurde und Zeiträume betrifft, für die nicht bereits eine Bewilligung über Wohnbeihilfe vorliegt.
(LGBl. Nr. 46/2008)