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Neu Dokument-ID: 373216

Vorschrift

Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 (K-WBFG 1997)

Inhaltsverzeichnis

Artikel III

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung zweit folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) § 16 Abs. 1 und Abs. 3 und Abs. 3c des K-WBFG 1997 idF des Art. I dieses Gesetzes ist nur auf Mietverträge oder Überlassungsverträge, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen werden, und auf die Übertragung von Wohnungseigentum nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden.

(3) Der VI. Abschnitt des K-WBFG 1997 idF des Art. I dieses Gesetzes ist nur auf jene Vorhaben anzuwenden, deren Förderung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt wurde.

(4) Der VIII. Abschnitt des K-WBFG 1997 idF des Art. I dieses Gesetzes ist auf Anträge auf Wohnbeihilfe anzuwenden, wenn der Antrag nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt wurde und Zeiträume betrifft, für die nicht bereits eine Bewilligung über Wohnbeihilfe vorliegt.

(5) Anlage II Z 2 lit. i des K-WBFG 1997 idF des Art. I dieses Gesetzes und § 6 des Gesetzes, mit dem ein Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten errichtet wird, LGBl. Nr. 7/1972, idF des Art. II dieses Gesetzes ist nur auf Vorhaben anzuwenden, deren Förderung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt wurde.

(6) §§ 3, 4, 5, 6, 6a, 7, 8, 9, 10, 13, 15, 15a, 20, 25, 31 Abs. 1 und Abs. 3, 32, 40, 42, 43, 45 Abs. 3, 46, Anlage I Z 1 lit. b, Anlage II Z 3, Anlage V Abs. 1 des K-WBFG 1997 idF des Art. I dieses Gesetzes und §§ 2 Abs. 4, 4, 7, 8, 16 des Gesetzes, mit dem ein Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten errichtet wird, LGBl. Nr. 7/1972, idF des Art. II dieses Gesetzes sind, soweit der Ausdruck „Darlehen“ in der jeweiligen grammatikalischen Form und in der jeweiligen Wortzusammensetzung durch den Ausdruck „Kredit“ in der jeweiligen grammatikalischen Form und in der jeweiligen Wortzusammensetzung ersetzt wird, nur auf Kreditverträge anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen werden.

(7) § 7 Abs. 2 des K-WBFG 1997 idF des Art. I dieses Gesetzes ist nur auf Förderungskredite anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt werden.

(8) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen bereits ab seiner Kundmachung erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes zweit folgenden Monatsersten in Kraft gesetzt werden.

(LGBl. Nr. 79/2011)