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Neu Dokument-ID: 508195

Vorschrift

Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 1977)

Inhaltsverzeichnis

§ 12.

idF www.rechtsanwaelte.at | Datum des Inkrafttretens 10.05.2011

Der Rechtsanwalt darf einen Auftrag zur Verfolgung oder Abwehr von Ansprüchen, die nicht unmittelbare Rechte oder Pflichten des Auftraggebers betreffen, nur übernehmen, wenn die Partei, deren Interessen er wahrnehmen soll, in der freien Auswahl ihres Rechtsanwaltes nicht unangemessen beschränkt ist.