Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 1977)
§ 12a.
Wenn dies die Wahrnehmung der Interessen der jeweiligen Parteien in den jeweils anvertrauten Mandaten beeinträchtigt, darf der Rechtsanwalt – in der Wahrung seiner Treuepflicht – ein neues Mandat dann nicht übernehmen und muss ein bestehendes Mandat gegenüber allen betroffenen Parteien unverzüglich niederlegen, insbesondere wenn und sobald
1. die Gefahr der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht bezüglich der von einer früheren Partei anvertrauten oder im Zuge der Vertretung sonst erlangten Information besteht oder
2. die Kenntnisse der Belange einer früheren Partei der neuen Partei zu einem unlauteren Vorteil gereichen würden oder
3. es zu einem Inertessenkonflikt zwischen diesen Parteien kommt oder
4. die Unabhängigkeit des Rechtsanwaltes bei der Mandatsausübung auch nur gegenüber einer der Parteien nicht gesichert erscheint.