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Neu Dokument-ID: 508202

Vorschrift

Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 1977)

Inhaltsverzeichnis

§ 13.

idF www.rechtsanwaelte.at | Datum des Inkrafttretens 10.05.2011

Hat es der Rechtsanwalt von nur einer Partei übernommen, Vertragsverhandlungen zu führen oder einen Vertrag zu verfassen, so ist er berechtigt, diese Partei in einem Rechtsstreit aus diesem Vertrag zu vertreten, wenn auch die andere Partei von einem berufsmäßigen Parteienvertreter beraten war oder der Rechtsanwalt sogleich ausdrücklich erklärt hatte, nur seine Partei zu vertreten.