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Dokument-ID: 013145
Entgeltrichtlinienverordnung 1994 (ERVO 1994)
§ 15. Rückzahlung von Beiträgen
Der Betrag, von dem die Absetzung für Abschreibung gemäß § 17 Abs. 1 WGG vorzunehmen ist, umfaßt auch Beträge, für die Eigenmittelersatzdarlehen oder andere Finanzierungshilfen aus öffentlichen Mitteln zur Aufbringung der neben dem Entgelt zu leistenden Beträge gewährt wurden.