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Neu Dokument-ID: 013145

Vorschrift

Entgeltrichtlinienverordnung 1994 (ERVO 1994)

Inhaltsverzeichnis

§ 15. Rückzahlung von Beiträgen

idF BGBl. II Nr. 30/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2001

Der Betrag, von dem die Absetzung für Abschreibung gemäß § 17 Abs. 1 WGG vorzunehmen ist, umfaßt auch Beträge, für die Eigenmittelersatzdarlehen oder andere Finanzierungshilfen aus öffentlichen Mitteln zur Aufbringung der neben dem Entgelt zu leistenden Beträge gewährt wurden.