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Dokument-ID: 013147
4. ABSCHNITT
Entgeltrichtlinienverordnung 1994 (ERVO 1994)
4. ABSCHNITT
Preis
§ 16. Preisbildung
Der Berechnung des Preises gemäß § 15 Abs. 1 WGG sind zugrunde zu legen:
- die gesamten Herstellungskosten (§§ 1 bis 4) und
- ein Betrag zur Bildung einer Rücklage, höchstens jedoch im Ausmaß von 2 vH der Kosten gemäß Z 1.