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Dokument-ID: 508206
Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 1977)
§ 17.
Macht der Rechtsanwalt von der ihm gemäß § 19 Absatz 3 der Rechtsanwaltsordnung eingeräumten Befugnis keinen Gebrauch, so ist er verpflichtet, die Barschaften unverzüglich auszufolgen.