Neu
Dokument-ID: 508205
Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 1977)
§ 16.
Der Rechtsanwalt darf Gelder und andere Vermögenswerte, die ihm zu einem bestimmten Zweck übergeben worden sind, weder widmungswidrig verwenden noch zurückbehalten.