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Dokument-ID: 512705
Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 (Bgld. WFG 2005)
§ 2. Gebühren- und Abgabenbefreiung
Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit (Gebühren- und Abgabenbefreiung).